Förderformen

Das Kulturförderungsgesetz bildet die Grundlage für verschiedene Formen der Förderung. Diese erfolgt einerseits mittels Antragstellung von Kulturschaffenden, andererseits durch die von der Kulturstiftung lancierten Eigenen Projekte und Kooperationen sowie eine mögliche Bürgschaft für die Aus- und Einfuhr von Kunstobjekten.

  1. Beratung

    Die Kulturstiftung Liechtenstein berät im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kulturschaffende über Förderformen und Fördermodalitäten. Es wird empfohlen, frühzeitig mit der Geschäftsstelle Kontakt aufzunehmen.

  2. Projektbeitrag

    Bei Projekten handelt es sich um zeitlich begrenzte kulturelle Aktivitäten von Personen, privaten Organisationen oder Gruppierungen. Wesentlich für die Behandlung eines Projektantrages ist das Konzept.

  3. Fortbildungsbeitrag

    Die Fortbildung soll – nach einer Grundausbildung in der jeweiligen Kulturgattung – der individuellen Entwicklung in dem ausgeübten kulturellen Tätigkeitsfeld dienen und damit in der Folge auch ihren Niederschlag in der weiteren Tätigkeit finden. Fortbildungen können in Form von Stipendien, Atelieraufenthalten, Kursen oder Mentoraten vergeben werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten kulturellen Tätigkeit stehen und für die individuelle Fortentwicklung des Kulturschaffenden Erfolg versprechend sind.

    Die vom Kulturförderungsgesetz genannte Fortbildung entspricht nicht einer allgemeinen Weiterbildung im Sinne von Erwachsenenbildung, da diese in einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen muss.

  4. Werkbeitrag

    Mit einem Werkbeitrag werden künstlerisch oder landeskundlich überzeugende, eigenständige und realisierbare Werke (Produkte) von landesweiter Bedeutung gefördert. Auch Grundlagenrecherchen können mit diesem Förderinstrument gefördert werden. Werkbeiträge werden an Kulturschaffende und -forschende ausgerichtet, die über Entwicklungspotenzial in ihrer Tätigkeit verfügen und einen konkreten Plan für ein Werk/Projekt vorlegen.

    Bei Interesse für einen Werkbeitrag wird eine Beratung durch die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle empfohlen.

  5. Werkjahrstipendium

    Mit dem Werkjahrstipendium erhalten Kunstschaffende aller Sparten einen bestimmten Beitrag, um ohne finanziellen Druck während eines Jahres vorwiegend im Ausland zu arbeiten, sich weiterzubilden und sich künstlerisch zu entfalten. Dabei steht die Förderung der Person und ihre künstlerische Entwicklung und nicht das Ergebnis der Arbeit an einem bestimmten Werk (Produkt) im Mittelpunkt. In der Regel werden Künstler*innen berücksichtigt, die über künstlerische Bildung verfügen und an einem Wendepunkt in ihrer Karriere stehen. Werkjahrstipendien werden für sechs oder zwölf Monate vergeben.

    Bei Interesse für ein Werkjahrstipendium ist die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle notwendig.

  6. Leistungsvereinbarung

    Bei der Leistungsvereinbarung steht im Unterschied zu den übrigen Förderformen das zweiseitige Rechtsgeschäft (Vertrag) mit definierten gegenseitigen Rechten und Pflichten im Vordergrund. Eine Leistungsvereinbarung wird vom Stiftungsrat der Kulturstiftung beschlossen und von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein genehmigt.

    Eine Kulturinstitution ist nach fünf Jahren kontinuierlicher Kulturarbeit zu einer Leistungsvereinbarung berechtigt. Diese ist dann Grundlage für die Ausrichtung des jährlichen Beitrags der Kulturstiftung Liechtenstein an die Kulturinstitution und regelt die Leistungen der beiden Partner und die Modalitäten der Auszahlung und der Berichterstattung. Leistungsvereinbarungen werden über den Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

  7. Ankäufe (Sammlung)

    Die Kulturstiftung Liechtenstein kann gemäss Sammlungskonzept Werke der Bildenden Kunst ankaufen. Die erworbenen Kunstwerke werden in die Sammlung der Kulturstiftung Liechtenstein aufgenommen. Für Ankäufe kann kein Antrag gestellt werden. Eine Ankaufskommission kommt initiativ auf Kunstschaffende zu, eine Ankaufsentscheidung erfolgt durch den Stiftungsrat.

  8. Aus- und Einfuhr von Kunstobjekten

    Für die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Kunstobjekten können Kunstschaffende bei der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) gegen eine Gebühr ein Carnet ATA beantragen. Dieses ermöglicht den temporären Grenzübertritt von Kunstwerken, ohne dass Aus- bzw. Einfuhrgebühren fällig werden. Die LIHK garantiert als Mitgliedskammer der ATA-Kette die Zahlung der Eingangsabgaben im Falle einer nicht erfolgten Wiederausfuhr, weshalb der/die Objekteigentümer*in entsprechende finanzielle Sicherheiten vorweisen muss.

    Bürgschaft: Im Sinne der Kulturförderung kann die Kulturstiftung Liechtenstein für Kunstschaffende eine dafür geltende einfache Bürgschaft zugunsten der LIHK übernehmen. Voraussetzung ist das Carnet ATA der LIHK. Interessent*innen wenden sich an die Geschäftsstelle.

  9. Weitere Förderformen

    Mit Wettbewerben, Preisen, Auszeichnungen sowie Förder- und Anerkennungsgaben kann die Kulturstiftung Liechtenstein das kulturelle Schaffen im Land fördern und anerkennen. Die Kulturstiftung kann auch kulturelle und künstlerische Aufträge vergeben sowie Plattformen (Eigene Projekte) für Kulturschaffende bieten.